AGB
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr
mit allen unseren Abnehmern. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde, findet im übrigen das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Anwendung. Werden Bauleistungen erbracht, so kann ergänzend die Verbindungsordnung für Bauleistungen
vereinbart werden (VOB). Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach
Maßgabe der Ziffer 7.
1. ANWENDUNG
a) Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns - Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung
- bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren
AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir Ihnen in jedem Einzelfall
ausdrücklich zugestimmt haben.
b) Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen werden von uns nur durch
schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware verbindlich.
c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden
Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Halten wir auf Veranlassung des Kunden
Produktionskapazitäten vor und kommt es nicht oder zur verspäteten Ausführung,
so haftet der Kunde
auch für den daraus entstandenen Schaden.
2. LIEFERUNG
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag
tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte
Versandart vereinbart ist.
Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart
ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der
bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden befahrbare Anfuhrwege und unverzügliche Entladung
durch den Abnehmer vorausgesetzt; anderenfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche
Aufwendungen.
b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand
im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen
sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht
übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind, oder der Besteller uns gegenüber mit einer
anderen fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.
c) Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei Transportmittelbeschaffung,
Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen
von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns arbeitenden
Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer und soweit sie unsere Lieferfähigkeit
beeinträchtigen von unserer Lieferpflicht. ln den vorgenannten
Fällen sind wir ferner zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, ohne dass Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns
die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar
geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht
abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung
außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug
ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Käufers begründen (z.B. Scheck- oder Wechselprotest, Schließung der Geschäftsräume, Nichtzahlung
überfälliger und angemahnter Rechnungen) sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadenersatzfreien
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d) Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig
zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen.
Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht
abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf
der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
e) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen
Vereinbarung festgelegt wurden, die wir schriftlich anerkannt haben.
f) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verflichtungen in
unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom
Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.
3. GEWÄHRLEISTUNG
Unsere Erzeugnisse sind Güteüberwacht.
a) Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon
berechtigen nicht zu Beanstandungen. Fertigungs- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen
wie z.B. Kalkausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Haarrisse oder Poren stellen
ebenso wenig einen Mangel dar, wie Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der
DIN-Normen.
b) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend
zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung zu erfolgen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer
Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.
c) In jedem Falle ist uns Gelegenheit zu geben, den Schaden selbst und/oder durch von uns beauftragte
Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit nicht der Kunde uns darlegt, dass
wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten
für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
d) Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Betonerzeugnisse können wir
nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen
fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung
des Kaufpreises verlangt werden. Dieses Wahlrecht müssen wir unverzüglich, spätestens eine Woche
nach Klärung des Sachverhaltes, durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausüben. Alle weiteren
Ansprüche des Kunden, auch solche auf Schadensersatz, werden soweit nicht zwingende Vorschriften
(z.B. Produkthaftungsgesetz) entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen,
sofern sie nicht auf dem
Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder arglistigen Verschweigens von Mängeln beruhen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager.
Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten.
4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht,
Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind
ohne Abzug am Sitz unseres Unternehmens zahlbar; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer
besonderen Vereinbarung.
b) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Abnahme von Schecks können wir ablehnen,
wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber.
Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort
in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht. Unsere
sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer
anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen
einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden,
die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzuges
können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen in Höhe von 3 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir
- nach unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem
können wir entgegengenommene
Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
c) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen
auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt,
wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben
sind, mit seinen
Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur
aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. SICHERUNGSRECHTE
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen
- ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit - aus der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei
Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten
Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern.
Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein
Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu
behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden
neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum
Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB. Die durch
Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im
Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei
Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekanntzugeben
und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt
der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen
insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe
bzw. Rückübertragung verpflichtet.
d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle
dieser Sache tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes
unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer
besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer
Entstehung vereinbart.
e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber
übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich
anzuzeigen.
6. BERATUNG
a) Technische Beratungen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden
nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.
b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge
bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt
haben, Dritten - auch auszugsweise - nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
7. GELTUNG IM NICHTKAUFMÄNNISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR
Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
betreffen, gelten
diese AGB mit folgender Maßnahme:
a) Ziffer 1.a, erster Abs. gilt nicht.
b) Ziffer 3.b, erster Abs. gilt nur bei offensichtlich erkennbaren Mängel, Falschlieferungen, Fehl-oder
Mehrmengen.
Ziffer 3.d, gilt nicht, soweit dort Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder das Rücktrittsrecht ausgeschlossen
sind.
c) Ziffer 4.b, letzter Abs. Satz 1 gilt nur insoweit, als vor Schadenersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt
eine angemessene Frist gesetzt wird.
Ziffer 4.c, Satz 3 („Der Kunde ist nicht...berechtigt...zu verweigern“) gilt nicht. d) Ziffer 8.a, gilt nur,
soweit nach § 38 ZPO zulässig.
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a) Gerichtsstand - auch für Wechsel, Scheck und Urkundenprozesse - ist der Sitz unserer Firma.
b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden,
soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.